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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese AVL gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i. S. v. § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren AVL abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen; ansonsten gilt: Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Lieferbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Diese AVL gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet haben oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

3. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen u. a., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist des Abs. 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

4. Angebote sind maximal 12 Wochen gültig. Sollte Linde Material Handling eine Preiserhöhung durchführen verlieren die Angebote ihre Gültigkeit.


§ 3 Preise und Zahlung u. a.

1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk jedoch ausschließlich Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen ausschließlich Zoll sowie Gebühren u. a. sowie ausschließlich öffentlicher Abgaben. Die erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und von uns nicht zurückgenommen.

2. In unseren Auftragsbestätigungen weisen wir einen Teuerungszuschlag aus. Der Teuerungszuschlag ist für uns bindend und fest. Sollte kein Teuerungszuschlag ausgewiesen sein, können erhöhte Produktionskosten an den Besteller weitergegeben werden. Bei 5 % oder mehr ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Zahlungen sind, wie in der Auftragsbestätigung festgelegt, ausschließlich an uns zu leisten. Die Zahlung ist bei Auslieferung des Verkaufsgegenstandes, jedoch spätestens nach Meldung der Versandbereitschaft durch uns fällig. Die Zahlung des Kaufpreises hat spätestens innerhalb von acht Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ohne Skontoabzug zu erfolgen.

4. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen des Bestellers an uns) gefährdet wird.

5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Bei einer Änderung der Refinanzierungsbedingungen bis zum Tag der Übernahme des Finanzierungsobjektes, behalten wir uns eine Anpassung der Finanzierungsrate vor.


§ 4 Lieferzeit u. a.

1. Die Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Besteller. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand unser Lager oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Alle genannten Liefertermine sind unverbindlich.

2. Treten bei uns oder dem Liefer-/Herstellerwerk Umstände ein, die eine rechtzeitige Lieferung verhindern, so haben wir bei Ablauf der Lieferfrist Anspruch auf eine Nachfrist von angemessener Dauer, die i. d. R. acht Wochen nicht unterschreiten darf und uns vom Besteller schriftlich unter Rücktrittsandrohung gesetzt werden muss. Liefer- und/oder Nachfrist sind eingehalten, wenn bei Ablauf der Liefergegenstand zur Auslieferung durch Übernahme oder zur Versendung im Liefer-/Herstellerwerk oder bei uns bereitgestellt ist.

3. Wird nachträglich eine andere Ausführung des Liefergegenstandes vereinbart, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein.

4. Wir sind zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn

- die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein

erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme des nachzuweisenden Mehraufwands bzw. dieser Kosten bereit).

5. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes während der Liefer- und/oder Nachfrist vor, soweit der Liefergegenstand dadurch keine grundlegende Änderung erfährt und die Verwendbarkeit des Liefergegenstandes zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.

6. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände –z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten u. a., auch wenn sie bei Vorlieferanten von uns eintreten– verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung verhindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns allerdings nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.

7. Entsteht dem Besteller wegen einer von uns verschuldeten Verzögerung ein Schaden, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des nachfolgenden § 8 dieser AVL beschränkt.


§ 5 Gefahrübergang und Versand

1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Bestellers, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder unseres Werkes, geht die Gefahr auf den Besteller über.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers sind wir verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden auf Kosten des Bestellers zu versichern. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus § 7 in Empfang zu nehmen.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur völligen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldoforderung. Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für uns dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen gegenüber dem Besteller um mehr als 50 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.

2. Wir sind berechtigt, den Kaufgegenstand für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden auf Kosten des Bestellers zu versichern, soweit dieser nicht den Abschluss einer solchen Versicherung auf Anforderung schriftlich und fristgerecht nachweist.

3. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen während des bestehenden Eigentumsvorbehalts sind unzulässig. Bei Pfändungen, Beschädigungen, Abhandenkommen oder sonstigen Eingriffen Dritter über den Liefergegenstand sind wir unverzüglich in schriftlicher Form zu verständigen.

4. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (s. u. Abs. 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu be-/verarbeiten und zu veräußern.

5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller ver- oder bearbeitet, so wird vereinbart, dass die Ver-/Bearbeitung im Namen und für Rechnung von uns als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder –wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der ver-/bearbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware– das Miteigentum an der neugeschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neugeschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder –im o. g. Verhältnis– Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns.

6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber –bei Miteigentum von uns an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil– an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die anstelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung von uns einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall (s. u. Abs. 8) widerrufen.

7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

8. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers –insbesondere Zahlungsverzug– vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

9. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns, gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.


§ 7 Gewährleistung u. a.

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Mängelansprüche verjähren bei der Lieferung von Neugeräten in 12 Monaten, längstens jedoch nach 1200 Betriebsstunden, so diese Geräte über Betriebsstundenzähler verfügen, nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller.

3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Neuware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung und Wartungsanweisungen, übermäßiger Beanspruchung, des Einsatzes ungeeigneter Betriebsmittel und/oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Zu den Verschleißteilen gehören u. a.: Anlasser, Lichtmaschinen, Reifen, Räder, Rollen, Batterien, Bremsbeläge, Schlauchleitungen, Ketten, Stützrollen, Kohlebürsten, Schütze, Relais, Dämmmaterialien, Fahrersitz, dynamische Dichtungen, Gleit- und Laufflächen (Seitenschieber, Hubgerüstprofile) und alle Teile (Zündkerzen, Filterelemente, Mikroschalter u. a.), die innerhalb der vorgeschriebenen Wartungsintervalle gewechselt werden müssen. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen am Leistungsgegenstand vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gilt ferner vorstehender Abs. 6 entsprechend.

8. Bei der Lieferung von gebrauchten Geräten wird keine Mängelgewährleistung übernommen. Etwaige Angaben von uns über Alter, bisherige Betriebsdauer und Herkunft des Gerätes stellen keine besonderen Zusagen dar, die zur Geltendmachung von Sach- oder Rechtsmängel berechtigen, soweit wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben machen. Von dieser Freizeichnung ausgenommen ist die Haftung für Körperschäden und die Fälle leichter Fahrlässigkeit, soweit sie wesentliche Pflichten betreffen, deren Einschränkung den Vertragszweck gefährden würden.


§ 8 Rücktritt, Haftung u. a.

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

2. Liegt Leistungsverzug von unserer Seite vor und gewährt der Besteller eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist von uns nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt ebenfalls berechtigt.

3. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt.

4. Wir haften nicht

- im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;

- im Falle grober Fahrlässigkeit unserer nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,

soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder Dritten oder des Eigentums des Bestellers vor erheblichen Schäden bezwecken.

5. Soweit wir gemäß vorstehendem Absatz dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten erkennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

6. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden auf einen Betrag von 5% vom Kaufpreis je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

8. Die vorgenannten Einschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


§ 9 Telematik

Die Linde Material Handling GmbH, Carl-vom-Linde-Platz, 63743 Aschaffenburg (LMH) bietet unter der Bezeichnung „Telematik“ digitale Dienstleistungen an. Diese umfassen fahrzeugbezogene digitale Dienste, die im Rahmen der Nutzung von Produkten der LMH, welche mit einer Telematikeinheit (sog. TE) ausgestattet sind, durch den jeweiligen Besitzer des Fahrzeuges, welcher Unternehmer iSd. § 14 BGB ist (Partner), in Anspruch genommen werden können (Service). Die Telematik Inhalte können unter https://www.hofmann.stapler.de/de/Rechtliche-Hinweise/Allgemeine-Verkaufs-und-Lieferbedingungen/ angesehen werden.


§ 10 Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller ist unser Geschäftssitz. Für Klagen gegen uns ist Heilbronn ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

2. Die Beziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Be-stimmung möglichst nahekommt.
Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedacht Werdens vereinbart worden wären.


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